Kommunen aufgepasst! Klimaschutz-Plus für 2015 neu gestartet!

Mit Datum von heute (08.05.2015) wurden alle Teile (Kommunaler Programmteil, Allgemeiner Programmteil, Programm für Vereine) des vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) Baden-Württemberg getragenen Förderprogramms Klimaschutz-Plus für 2015 neu gestartet.

Die förderfähigen Maßnahmen, die Fördersystematik (vornehmlich orientiert an der CO2-Minderung), die Förderhöhe (50 Euro pro vermiedener Tonne CO2) sowie die Deckelungen (kommunal: 20 % bis 35 % der förderfähigen Investitionen, allgemein: 15 %, jeweils maximal 200.000 Euro; Vereine: 40 %, maximal 50.000 Euro) bleiben grundsätzlich unverändert. Gegenüber 2014 kommen jedoch die folgenden Änderungen zum Tragen:

 

In den CO2-Minderungsprogrammen sind Sanierungen der Straßenbeleuchtung nicht mehr förderfähig. Gestrichen werden auch die bisher gewährten Boni für Heizungspumpentausch und hydraulischen Abgleich, für eine Unterschreitung der EnEV sowie für den Einsatz von LED bei der Sanierung von Innenbeleuchtungen. Investive Maßnahmen in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen werden nun (auch für kommunale Träger von Einrichtungen zur Daseinsvorsorge) ausschließlich im Allgemeinen CO2-Minderungsprogramm gefördert. Für alle dort gewährten Förderungen gilt die de-minimis-Grenze (max. 200.000 Euro Förderung innerhalb von drei Jahren allgemein bzw. max. 500.000 Euro bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - DAWI). Da einige der in den CO2-Minderungsprogrammen geförderten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) des Landes beitragen können, wird die gemäß CO2-Minderung ermittelte Förderung in diesem Fall um 15 % vermindert.

 

Die im Sinne der Förderung systematischer Klimaschutzaktivitäten formulierten Bonusregelungen für Kommunen im Kommunalen CO2-Minderungsprogramm bleiben erhalten. Somit gilt wie bisher: Bei (1.) Teilnahme am European Energy Award (eea) oder vergleichbaren systematischen Klimaschutz-Prozessen, (2.) Inanspruchnahme der Bundesförderung für Klimaschutz(teil)konzepte, Beschäftigung eines Klimaschutzmanagers oder Inanspruchnahme einer Klimaschutz-Einstiegsberatung sowie (3.) finanzieller Unterstützung der jeweiligen regionalen Energieagentur wird ein Bonus von jeweils 5 Prozent-Punkten gewährt, so dass entsprechende aktive Kommunen einen Fördersatz von bis zu 35 % erreichen können.


In den Beratungsprogrammen bleiben die Förderinhalte nahezu unverändert erhalten. Bei der Energieberatung sind allerdings nur noch integrale Energiediagnosen förderfähig, die sich somit nicht mehr (wie bisher bei größeren Gebäuden zulässig) nur auf einzelne Gewerke beziehen dürfen. Bei der im Kommunalen Struktur-, Qualifizierungs- und Beratungsprogramm geförderten Durchführung von Unterrichtseinheiten zum Standby-Verbrauch in Schulen durch regionale Energieagenturen wird die Antragstellung dadurch erleichtert, dass die teilnehmenden Schulen nicht mehr vorab genannt werden müssen.

 

Bei modellhaften Maßnahmen in kommunalen Neubauten (Modellprojekte), insbesondere der Errichtung von Passivhäusern, muss zukünftig den Grundsätzen des nachhaltigen Bauens Rechnung getragen werden.

 

Im Programm für Vereine sind ausdrücklich nur eingetragene, gemeinnützige Vereine (e. V.) mit einer Jahresbilanzsumme von maximal 10 Mio. Euro ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, d. h. ohne Profisport-Abteilung und ohne Gaststätte, antragsberechtigt. Vereine, die diese Kriterien nicht erfüllen, können Anträge im Allgemeinen Programmteil stellen.

 

Antragsfrist für das Kommunale und das Allgemeine CO2-Minderungsprogramm ist Donnerstag, der 30.07.2015(!). Antragsfrist für die Teilnahme am Wettbewerb Leitstern Energieeffizienz ist der 21.09.2015, für alle übrigen Angebote im kommunalen und allgemeinen Beratungsprogramm der 30.11.2015. Im Vereinsprogramm können Anträge (investiv und Beratung) bis 31.03.2016 eingereicht werden. Es gilt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle. Eine ggf. frühere Ausschöpfung der Fördermittel oder eine Verlängerung der Antragsfrist wird bekannt gegeben.

 

Die Förderbedingungen wurden verschlankt, indem nachgeordnete technische Anforderungen an die förderfähigen Maßnahmen nur noch in den Antragsformularen zu finden sind. Die Förderbedingungen, die Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Programm finden sich auf der Homepage des UM. Für Fragen steht die L-Bank (Tel. (07 21) 1 50 – 16 00, klimaschutz-plus@l-bank.de) gerne zur Verfügung.


Weitere Inbformationen finden Sie hier: Klimaschutz Plus

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