Novelle des EWärmeG ist in Kraft

Die novellierte Fassung des EWärmeG, das heute am 1. Juli 2015 in Kraft tritt, sieht unter anderem eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen vor.

Um die Änderungen durch die Novelle deutlich werden zu lassen, ist ein Rückblick auf das EWärmeG von 2007 notwendig. Dieses sieht eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Diese Pflicht ist auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung von Energie erfüllt. In der Pflicht ist immer der Gebäudeeigentümer. Das Gesetz gilt nur für Bestandsgebäude, bei Neubauten greift seit 01.01.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes.

 

 

Was ändert sich durch das novellierte EWärmeG des Landes?

  • Bestehende private und öffentliche Nichtwohngebäude werden in die Nutzungspflicht mit einbezogen.
  • Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben.
  • Die Erfüllungsoptionen werden vielfältiger. Eine vereinfachende Übersicht geben die interaktiven Web-Tools für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
  • Ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan wird Bestandteil des Gesetzes. Diesem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.

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