Neue Regeln für BAFA-Förderanträge

© Energieagentur in Horb
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Ab dem 1. Januar 2018 müssen Förderanträge für das Marktanreizprogramm beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eingereicht werden, BEVOR ein Auftrag für z.B. eine Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Die derzeit gültigen technischen Anforderungen bleiben weiterhin bestehen. Als Beginn der Maßnahme versteht das BAFA den Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrags.

Es gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb gehen bleiben von der neuen Regelung unberührt, das heißt Antragsteller haben weiterhin bis maximal neun Monate nach Inbetriebnahme Zeit, den Förderantrag zu stellen
  • Für Anlagen, deren Auftrag bereits 2017 erteilt wurden aber erst 2018 in Betrieb genommen werden, gilt einen Übergangsregelung. Die Betreiber können den Antrag ebenfalls im Nachhinein stellen wenn,…
  • …die Inbetriebnahme für 2017 fest vereinbart wurde, aber nicht durchgeführt werden konnte oder
  • …der Antragsteller belegt, dass der Fachunternehmer aus bestimmten Gründen sein Zusage zum 31.12.2017 nicht einhalten kann.

Ab etwa. Mitte Dezember 2017 sollte die Antragsstellung nach dem neuen Verfahren möglich sein.

Bei Fragen rund um die Themen Energiesparen, Austausch der Heizungsanlage, Einsatz erneuerbarer Energien, Wärmedämmung und Fördermittel dürfen Sie sich gerne Ihre Energieagentur in Horb wenden. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin bei Geschäftsstellenleiterin Elke Zöhler unter

 

Tel.07451/55 29 979 oder

 

info@eainhorb.de

 

Fax: 07451/55 39 549.

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